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   OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96   

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OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96 (https://dejure.org/1998,7488)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.04.1998 - 4 L 133/96 (https://dejure.org/1998,7488)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. April 1998 - 4 L 133/96 (https://dejure.org/1998,7488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org

    LVwG-SH § 217; LVwG-SH § 219; LVwG-SH § 230; LVwG-SH § 238;

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verseuchtes Erdreich; Gesundheit; Gefahrenabwehrrecht; Abfall; Autobahnparkplätze

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zum allgemeinen Ordnungsrecht bei Sanierung; der Fiskus als Störer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91

    Anspruch eines Landes gegen den Bund auf Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Die Kompetenzzuweisungsnormen im Grundgesetz beziehen sich auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Lastentragung zwischen dem Bund und den Ländern als Träger öffentlicher Verwaltung im Bundesstaat, die Vorschriften über die Inpflichtnahme von Störern im Rahmen der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr und die Abwälzung von Kosten, die den Ordnungsbehörden bei der Durchführung ordnungsrechtlicher Maßnahmen erwachsen, auf die vom Gesetz als dafür verantwortlich bestimmte Personen beziehen sich dagegen auf das Verhältnis zwischen Behörde und ordnungsrechtlichem Störer (OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 1992, VkBl 1992, 432, 433).

    Gegen höhere Gewalt und rechtswidrige, etwa gar vorsätzlich verübte Handlungen Dritter, sind nämlich regelmäßig abwehrende Vorsorgemaßnahmen praktisch nicht möglich, unabhängig von den rechtlich gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.1992 a.a.O. S. 433).

    Dass andererseits Vorsorgemaßnahmen gegen solche Missbräuche gerade auch wegen der öffentlichen Widmung nicht möglich sind - worauf sich die Beklagte beruft -, kann an der Zustandsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Grundeigentümers nichts ändern (vgl. im einzelnen das bereits vom Verwaltungsgerichts mehrfach zitierte Urteil des OVG Schleswig vom 30.04.1992 - 2 L 258/91 -, VkBl. 1992, 432, 433).

  • VGH Bayern, 21.11.1988 - 20 CS 88.2324
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Zu verweisen sei auf die Entscheidung des VGH München vom 22. November 1988 (NVwZ 1989, 681), derzufolge das Abfallgesetz auch dann anwendbar bleibe, wenn sich die eigentlich als Abfall zu entsorgenden Stoffe untrennbar mit dem Erdboden verbänden und damit nach dem bürgerlichen Recht zu einem wesentlichen Bestandteil eines Grandstücks würden.

    Etwas anderes kann die Beklagte jedenfalls für die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch nicht aus dem Beschluss des VGH München vom 21. November 1988 (NVwZ 1989, 681) herleiten.

  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Da das Grundstück des Bundes durch eine vorsätzliche Begehung von Straftaten geschädigt worden sei, stehe einer Verantwortlichkeit auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 04. Oktober 1985 (DVBl. 1986, 360) entgegen, in dem entschieden worden sei, dass in einem solchen Fall die Zustandsverantwortlichkeit nur in Betracht komme, wenn das Eigentum die unmittelbare Ursache der Gefahr sei.

    Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.1985 (DVBl. 1986, 360) berufen.

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90

    Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Auf dem Gebiet des Wasserstraßenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.11.1990 (BVerwGE 87, 181, 187) folgendes ausgeführt:.

    Es ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass Abfallrecht keine Anwendung mehr finden kann, wenn sich eine Chemikalie bzw. Öl mit Grund und Boden bzw. Wasser bereits verbunden hat und infolgedessen keine bewegliche Sache im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG vorhanden ist (BVerwGE 87, 181; ZfW 1986, 357 ff; NVwZ 1988, 1126; OVG Schleswig, VkBl.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Art. 14 GG schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (BVerfGE 61, 82, 105; 75, 192, 197).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Art. 14 GG schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (BVerfGE 61, 82, 105; 75, 192, 197).
  • BVerwG, 21.12.1998 - 7 B 211.98

    Schädliche Bodenveränderung; Abfall; bewegliche Sache; Abfallbesitz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    (red Anm.: in der Folge: BVerwG, B. v. 21.12.1998 - 7 B 211.98).
  • VGH Bayern, 26.07.1991 - 22 CS 90.400

    Sportschießanlage - Polizeipflichtigkeit des Verpächters

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Gleichwohl müssen zum Beispiel Sanierungsanordnungen von vornherein berücksichtigen, dass im Verlaufe der Maßnahme Abfall entsteht und von diesem Zeitpunkt an die Geltung des Abfallrechts insoweit einsetzt, als die Vorschriften des Abfallgesetzes über den Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen sind bis hin zur umweltverträglichen Behandlung, Lagerung und Ablagerung in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Paetow, Das Abfallrecht als Grundlage der Altlastensanierung NVwZ 1990, 510, 511; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26.07.1991, NVwZ 1992, 905, 906).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend in § 3 AbfG festgelegt worden und kann durch Rückgriff auf eine durch Landesrecht normierte Zustandshaftung des Eigentümers nicht erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 11.02.1983, DVBl. 1983, 637 = BVerwGE 57, 8).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80

    Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96
    Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Landesgesetzgeber den Eigentümer einer Sache auch dann für deren gefahrlosen Zustand haften lässt, wenn die Störung ohne sein Zutun durch höhere Gewalt eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 29.10.1982, NVwZ 1983, 474, 476).
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.1996 - 4 L 17/96

    Autobahnrastplatz; Abfall; Straßenbauverwaltung; Entsorgungspflicht

  • VG Schleswig, 19.12.1995 - 12 A 123/94
  • VG Meiningen, 29.06.2010 - 2 K 487/08

    Inanspruchnahme des Freistaats Thüringen als Zustandsstörer und Waldeigentümer

    Auch wenn die hierbei für Grund- und Trinkwasser bestehenden Gefahren auch von dem als Abfall zu qualifizierenden Altölbehältnis ausgehen, findet auf den gesamten Vorgang nicht - auch nicht teilweise - Abfallrecht, sondern wasserrechtliches Gefahrenabwehrrecht Anwendung (vgl. auch OVG Schleswig- Holstein, U. v. 03.04.1998, 4 L 133/96).

    Eine andere Frage ist, ob der Waldeigentümer an dem wild abgelagerten Abfall Abfallbesitz erwirbt, was wohl zu verneinen ist, da er über diese wild abgelagerten beweglichen Sachen in der Regel keine Sachherrschaft ausüben kann (vgl. hierzu OVG NRW U. v. 13.06.2006 13 A 632/04 - Schlachtabfälle auf Waldgrundstück; OVG Schleswig U. v. 3.04.1998, 4 L 133/96 - Chemikalienbehälter auf Parkplatz Bundesautobahn; beide [...]).

    Dies rechtfertigt es, den Gesamtsachverhalt einheitlich nach wasserpolizeilichen Vorgaben zu bewerten, weshalb die Entsorgung des Altölbehälters als solchem nicht gesondert auf abfallrechtlicher Grundlage erfolgen musste (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein U. v. 3.04.1998 a.a.O.; VG Halle B. v. 19.11.03 5 B 66/03; VGH B.-W. U. v. 25.07.90 NuR 1992, 427; OVG NRW U. v. 3.06.1997NVwBl. 1998, 64).

  • BVerwG, 21.12.1998 - 7 B 211.98

    Schädliche Bodenveränderung; Abfall; bewegliche Sache; Abfallbesitz;

    BVerwG 7 B 211.98 OVG 4 L 133/96.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02

    Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden; Bemessung

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Betriebsergebnis durch nicht gebührenfähige Kosten, Kosten, die nach der maßgeblichen Kalkulation nicht zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 349), und durch den Vortrag von Über- oder Unterdeckungen aus Vorjahren beeinflusst sein kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2002 - 4 L 107/01

    Hafen; Bestandteil; kommunale Einrichtung; Zustandsverantwortlichkeit;

    Diese Erwägungen sind hier schon deshalb rechtlich irrelevant, weil sie im Eigentumsgrundrecht wurzeln und die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts sich hierauf ebenso wenig berufen kann wie auf andere Grundrechte (siehe dazu das Urt. des Senats v. 03.04.1998 - 4 L 133/96 -, NordÖR 98, 349 ff., 350 m.w.N., BVerwG, NVwZ 99, 421 ff.).
  • VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20

    Vattenfall muss Fischtreppe in Geesthacht vorerst nicht instand setzen

    Die Beschränkungen für den Eingriff in die Tätigkeit der anderen Hoheitsverwaltungen gelten jedoch nicht, wenn diese Hoheitsverwaltung lediglich als Grundstücks-, Gewässer- oder Anlageneigentümer angesprochen wird, ohne dass dadurch in die hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. SZDK/Gößl, 53. EL August 2019 Rn. 140, WHG § 100 Rn. 140; BVerwG, Urteil v. 8.5.2003, 7 C 15.02, DÖV 2003, 951, 953 = DVBl. 2003, 1076, 1078 zum Vorgehen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Besitzerin von Abfällen, die auf ihren Betriebsgrundstücken entlang von Bundeswasserstraßen abgelegt werden; OVG Schleswig Urteil v. 3.4.1998 - 4 L 133/96, BeckRS 1998, 22926 Rn. 32, 33, beck-online zu Ölverunreinigungen in der Bundeswasserstraße; Landmann/Rohmer UmweltR/Kubitza, 92. EL Februar 2020, WHG § 100, Rn. 35).
  • VG Schleswig, 02.04.2001 - 14 A 267/99

    Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber

    Diese Erwägungen müssen schon deshalb unerheblich bleiben, weil sie im Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG wurzelt und die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts sich hierauf ebenso wenig berufen kann wie auf andere Grundrechte (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 03.04.1998 -4 L 133/96- Umdruck S. 23 m.w.N.).
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